Vereinssatzung FC Kapelleck 1967 Bexbach
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FC Kapelleck 1967 Bexbach. Der Verein hat seinen Sitz in Bexbach. Die Vereinsfarben sind blau, weiß.
§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins sowie Mitgliedschaft im Verein und Austritt aus dem Verein
a) Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Erziehung zu Freundschaft und Kameradschaft sowie der feiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze.
b) Aufgaben
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seines satzungsgemäßen Zweckes liegendem Gebiet, steht ihm nicht zu.
Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Der Versicherungsschutz der Mitglieder nach vorliegender Versicherungspolice
- Durchführung des Spielbetriebes
- Durchführung des Sportfestes
c) Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist eine freiwillige.
Mitglieder im Verein können werden:
Unbescholtene Bürger männlichen Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anforderungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Über den Aufnahmeantrag eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung und der evtl. bestehenden Geschäftsordnung zur Kenntnis zu bringen.
d) Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet sofort. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
e) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:
- eine Verweigerung der Beitragspflicht vorliegt,
- das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder gegen Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
- Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zu Schulden kommen lässt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Betreffenden steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss unter Angabe der Gründe erfolgen. Über diesen Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand schlägt bei Änderung die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfachem Mehrheitsbeschluss abstimmt. Der so festgesetzte Beitrag wird monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erhoben.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen unter Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts teilzunehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an und respektieren die Beschlüsse der Organe des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
zu a) der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Personen:
- der erste Vorstand
- der zweite Vorstand
- der Kassierer
Erweiterter Vorstand mit Stimmrecht:
- der Schriftführer
- der Spielführer
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der 1. Vorstand leitet die Sitzungen des Vorstandes und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladungen erfolgen fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Abstimmungen in der Vorstandschaft finden immer mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Zuständigkeiten:
- Aufstellung der Tagesordnung
- Entscheidung über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
- Überwachung des Spielbetriebes
zu b) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden alle 2 Jahre statt. Sie werden durch den Vorstand einberufen.
Über alle MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die MV wird vom 1. Vorstand oder, in dessen Verhinderungsfalle, von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue MV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl (Teilnehmer) beschlussfähig ist. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied schriftlich die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragt. Die außerordentliche MV hat die gleichen Rechte wie die ordentliche MV.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Die Dauer der Amtszeit für den Vorstand beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
Gründe zur Abberufung des Gesamtvorstandes bzw. eines Vorstandmitgliedes sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Für die Neuwahl des Vorstandes wählt die MV aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, der bis zur Wahl des ersten Vorstandes die Wahl und die Versammlung leitet.
§ 9 Geschäftsordnung des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle der Versammlungen.
§ 10 Kassenprüfung
Von der MV werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der MV und den stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers.
§ 11 Satzungsänderung
über die Änderung oder Ergänzung der Satzung beschießt die MV mit einfacher Stimmenmehrheit. Die neue Satzung ist den Mitgliedern zuzustellen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zwecke besonders einberufene MV mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Anzahl der Mitglieder erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue MV einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder des Vereins die Auflösung beschießt. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist einem caritativen Zweck zuzuführen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Annahme durch die MV in Kraft. Gleichzeitig werden alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen für ungültig erklärt.
Vorstehende Satzung des FC Kapelleck 67 Bexbach wurde in der MV vom 01.11.1998 beschlossen.
Der Vorstand